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Verbrennen von pflanzlichen AbfÀllen ist grundsÀtzlich verboten
Das Verbrennen von
pflanzlichen AbfÀllen ist grundsÀtzlich verboten. Pflanzliche AbfÀlle sind zum
Beispiel Baum- und Heckenschnitt, Laub und Gras. Das Verbrennen stellt einen
erheblichen Beitrag zur Feinstaubbelastung der Atemluft dar. Im Rems-Murr-Kreis
gibt es genĂŒgend Alternativen zur Verbrennung, zum Beispiel das Anliefern der
AbfĂ€lle an die GrĂŒngut-HĂ€ckselplĂ€tze der Abfallwirtschaftsgesellschaft des
Rems-Murr-Kreises (AWG).
Informationen, wie
pflanzlicher Abfall beseitigt werden kann, wann er ausnahmsweise doch verbrannt
werden darf und was bei einer Verbrennung zwingend beachtet werden muss, finden
Sie im folgenden Beitrag.
Wie kann pflanzlicher
Abfall beseitigt werden?
-
Durch Verrotten,
insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, UnterpflĂŒgen und Kompostieren.
-
Durch Abgabe an die
Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises (AWG): Ăber die Biotonne,
ĂŒber gesonderte GrĂŒnabfallsammlungen oder ĂŒber das Anliefern an einen
GrĂŒngut-HĂ€ckselplatz.
NĂ€here AuskĂŒnfte erhalten
Sie bei der Abfallwirtschaftsgesellschaft des Rems-Murr-Kreises.
Wann kann pflanzlicher
Abfall ausnahmsweise verbrannt werden?
Ausnahmen fĂŒr das
Verbrennen pflanzlicher AbfÀlle gelten gemÀà der Landes-Pflanzenabfallverordnung
fĂŒr pflanzliche AbfĂ€lle, die auf landwirtschaftlichen oder gĂ€rtnerisch genutzten
GrundstĂŒcken im AuĂenbereich anfallen. Diese dĂŒrfen unter folgenden
Voraussetzungen ausnahmsweise verbrannt werden:
Möglichkeit 1:
-
Die Abfuhr zum nÀchsten
HĂ€ckselplatz ist mit einem unverhĂ€ltnismĂ€Ăig hohen Aufwand verbunden
(Beispiel: steile und schwer zugÀngliche FlÀchen) und ein Verrotten (Beispiel:
steinige FlĂ€chen) auf dem GrundstĂŒck ist nicht möglich und
-
das Verbrennen findet
auĂerhalb eines bebauten Gebietes (nach § 35 Baugesetzbuch) statt.
Möglichkeit 2:
·
Das
Pflanzenmaterial ist mit Feuerbrand befallen und
·
das
Verbrennen findet auĂerhalb eines bebauten Gebietes statt.
Im Innenbereich, also
innerhalb eines bebauten Gebietes, ist eine Verbrennung verboten.
Checkliste: Was muss beim
Verbrennen zwingend beachtet werden?
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Es befinden sich keine
Wirbeltiere im Abfall.
-
Das Verbrennen findet
auf dem GrundstĂŒck statt, auf dem der Abfall
-
anfÀllt.
-
Das GrundstĂŒck liegt im
AuĂenbereich nach § 35 Baugesetzbuch.
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Mitmenschen werden
durch den Geruch der Verbrennung nicht belÀstigt.
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Die AbfÀlle sind
trocken, sodass sie unter geringer Rauchentwicklung verbrennen.
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Durch die
Rauchentwicklung entstehen keine Verkehrsbehinderungen, keine BelÀstigungen
und kein gefahrbringender Funkenflug.
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Die AbfÀlle sind
möglichst zu einem Haufen zusammengefasst.
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Es weht kein starker
Wind.
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Es ist nicht dunkel.
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Ein Randstreifen ist
gepflĂŒgt, sodass das Feuer unter Kontrolle gehalten werden kann.
-
Die erforderlichen
AbstĂ€nde zum GrundstĂŒcksnachbar und anderen gefĂ€hrdeten Objekten sind
eingehalten:
-
Die Autobahn befindet
sich mindestens 200 m entfernt
-
Bundes-, Landes- und
KreisstraĂen sind mindestens 100 m entfernt
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GebÀude und BÀume
befinden sich mindestens 50 m entfernt.
-
Das Feuer und die Glut
werden beim Verlassen des GrundstĂŒckes gelöscht.
-
Die
VerbrennungsrĂŒckstĂ€nde werden sobald wie möglich in den Boden eingearbeitet.
Und
nun?
Konnten Sie alle Punkte
der Checkliste erfĂŒllen und treffen die Voraussetzungen fĂŒr das Verbrennen
pflanzlicher AbfÀlle auf Sie zu? Dann haben wir noch folgende wichtige Hinweise
fĂŒr Sie:
Wir empfehlen eine
RĂŒcksprache mit der Gemeinde, da gegebenenfalls Verordnungen mit nĂ€heren
Regelungen bestehen können. AuĂerdem ist das Verbrennen von groĂen Mengen
pflanzlicher AbfÀlle der Ortspolizeibehörde vorher anzuzeigen. Es wird an dieser
Stelle ausdrĂŒcklich darauf hingewiesen, dass beim AusrĂŒcken der Feuerwehr der
Brandverursacher die Kosten zu tragen hat, auch wenn die Anzeige ordnungsgemĂ€Ă
erfolgt ist.
Wer gegen obige Vorgaben
verstöĂt handelt ordnungswidrig und riskiert ein empfindliches BuĂgeld. Wer gar
andere, nicht fĂŒr eine Verbrennung zugelassene AbfĂ€lle, zum Beispiel
PlastikabfĂ€lle, SperrmĂŒll oder Altholz im Garten oder im heimischen Ofen
verbrennt, begeht unter UmstÀnden sogar eine Straftat und muss mit einer
Verurteilung im Strafverfahren rechnen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an Herrn Fröhlich, Tel.: 189-38 oder E-Mail: s.froehlich(@)leutenbach.de wenden
Ihre Gemeinde Leutenbach und
Feuerwehr Leutenbach
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